Früher bedeutete Alter für Senioren oftmals Armut. Heutzutage hat sich laut Referent Remo Waldner von Pro Senectute die finanzielle Situation deutlich verbessert.
von Gundi Klemm
Als langjähriger Berater und Fachstellenleiter von Pro Senectute in Grenchen ist Sozialarbeiter Remo Walder mit der finanziellen Lage bestens vertraut. Sein Rat an seine 36 Zuhöhrenden am Informationsanlass der Grauen Panther Solothurn lautete: „Lassen Sie sich nur aus erster Hand von Fachpersonen informieren und nicht etwa durch Gerüchte. Jeder Fall liegt anders. Die finanzielle Ausstattung im Alter sollte individuell bezüglich zusätzlicher Leistungen geklärt werden.“
Walder erläuterte das schweizerische Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge, das eigentlich Armut im Alter verhindern soll. Doch verschiedenste Risiken wie ungenügendes Grundeinkommen, Verluste an Vermögenswerte, Krankheit und Heimaufenthalte können dazu beitragen, dass einige Mitglieder der Seniorengeneration nicht so ganz sorgenfrei leben können. Dies auch, weil Vermögen hierzulande ungleich verteilt ist.
Wer was beanspruchen kann
Da jede Person gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass Not gelindert wird, springt die staatliche Vorsorge ein – beispielsweise mit Ergänzungsleistungen (EL) bei zu wenig Rente aus AHV und beruflicher Vorsorge und erhöhtem Pflegebedarf. Die EL-Berechtigung sorgt im Kanton Solothurn auch für die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien. „Die EL sind keine Almosen, sondern ein flexibler Bestandteil der AHV, um ein würdevolles Leben zu ermöglichen“, unterstrich der Sozialarbeiter.
Was zusätzlich möglich ist
Wenn die Steuerbehörde feststelle, dass das Jahreseinkommen unter 29’000 Franken fällt, wird sie von sich aus aktiv und verschickt die Antragsformulare. Anhand von Rechenbeispielen zeigt Remo Waldner, wann und unter welchen Bedingungen zusätzlich eine Hilflosenentschädigung beantragt werden sollte, die er lieber als „Pflegeaufwand-Entschädigung“ bezeichnen würde. Er streifte kurz Betreuungsgutschriften – jährlich bei der Ausgleichskasse zu beantragen -, die ein fiktives Einkommen des pflegenden Angehörigen errechnet, damit sich später dessen Rente um diesen Betrag erhöht.
Finanzierung des Heimaufenthalts
Offenbar gibt es dazu in der Bevölkerung allerlei Aengste, weil viele Menschen davon ausgehen, dass das Geld angesichts der Kostenhöhe nicht reicht. Waldner befreite sein Publikum von derartigen Vorstellungen, indem er genau auflistete, welche Unterstützungsmöglichkeiten durch sogenannte „Fremdzahler“ in Anspruch genommen werden können. Wenn ein Ehepartner wegen Erkrankung in einem Heim lebt, ist das weitere Wohnen des anderen in einer Wohnung – vielleicht in einer etwas kleineren und günstigeren – weiterhin gewährleistet. Dazu wird eine transparente Finanzierung erstellt, die auch den Vermögensverzehr moderat einbezieht. „Ich habe aber noch nie erlebt, dass ein Haus verkauft werden muss, weil ein Ehepartner ins Heim wechselt“, unterstrich der Referent.
Wenn allerdings beide Ehepartner in einer Einrichtung leben, werde die Liegenschaft in der Regel verkauft. Schenkungen oder frühzeitige Ueberschreibungen von Haus und Grund etwa an Erben, so erläuterte er, werden zum Vermögen dazugerechnet und mindern Ansprüche, sofern Lücken in der finanziellen Alters-Ausstattung auftreten. Auch dann fällt aber niemand durchs Netz, weil die Sozialhilfe greift.
Kinder in sehr guten Einkommensverhältnissen können als Verwandtenunterstützung zum Mitzahlen herangezogen werden. Diese Pflicht beginnt für Alleinstehende bei 120’000 Franken, für Verheiratete bei einem jährlichen Einkommen von 180’000 Franken mit maximal 300 Franken monatlich.
az Solothurn Donnerstag, 5. Juni 2014